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Rüdiger Wegs


 

2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird den Berater / Interim-Manager nach Kräften unterstützen, um eine erfolgreiche Ausführung des Auftrages zu ermöglichen, und alle zur Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird dem Berater / Interim-Manager alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Bestimmungen (Satzungen der Gesellschaft, Geschäftsordnungen usw.) zur Verfügung stellen. Für Fehler, die auf das Fehlen derartiger Unterlagen zurückzuführen sind, haften der Berater / Interim-Manager nicht.

3. Angebote, Honorare, Zahlungsbedingungen

Die Angebote sind freibleibend. Änderungen vorbehalten. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung / Beratungsvereinbarung durch den Berater / Interim-Manager zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.

Für Leistungen des Beraters / Interim-Managers werden die in der Beratungsvereinbarung vereinbarten Honorare berechnet. Das Honorar der erbrachten Leistung wird mit Rechnungsstellung fällig und ist sofort ohne Abzüge zahlbar. Alle Honorare verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

4. Kündigung, Mitteilungspflicht, Zahlungsverzug

Der vom Berater / Interim-Manager abgeschlossene Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im übrigen mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, vorausgesetzt in der Beratungsvereinbarung wurde nichts abweichendes vereinbart. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Einwände gegen Leistungen oder Rechnungen des Beraters / Interim-Managers muß der Auftraggeber unverzüglich vorbringen (Rügepflicht).

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Berater / Interim-Manager das Vertragsverhältnis fristlos kündigen oder aber vereinbarte Leistung aussetzen, ohne damit den Vertrag zu kündigen. Für Tage, an denen der Berater / Interim-Manager seine Leistungen bereithält, aber wegen Zahlungsverzugs nicht erbringt, kann der Berater / Interim-Manager den vollen Tagessatz fakturieren.

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